Loewenwaldschule Uelzen

Voraussetzungen für den Besuch und Anmeldung

Die staatlich anerkannten Tagesbildungsstätten mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden finanziert durch die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, z. B. durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie oder die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Erziehungsberechtigten entscheiden gemäß § 4 (1) NSchG darüber, welche Schulform besucht wird. Dabei ist die Wahl der Schule keine Festlegung für die gesamte Schulzeit des Kindes.

Zur Aufnahme in die Loewenwaldschule bedarf es der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt im Bereich der „Geistigen Entwicklung“ durch die Landesschulbehörde sowie des Kostenanerkenntnisses gemäß SGB XII des Landessozialamts ergänzt durch SGB IX.

Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird beim Übergang von einer Schulform/-stufe in die nächste überprüft (z. B. beim Übergang von der 4. in die 5. Klasse). Eine Überprüfung kann aber auch dann eingeleitet werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einer Schülerin oder einem Schüler sich der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat. Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der schulischen Entwicklung, aus außerschulischen Berichten und aus Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben.

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