Handbuch zum HinSchG

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Das HinSchG ist die deutsche Umsetzung der EU Whistleblower-Richtlinie und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Das HinSchG trägt Sorge für den unbedingten Schutz hinweisgebender Personen, sog. Whistleblowern und verbietet jegliche Form von Repressalien, wenn diese aufgrund ihres Berufs Informationen über Gesetzesverstöße erhalten und diese mitteilen wollen.

Wie kann ich den Hinweisgeberkanal bei Leben leben erreichen?

Der Hinweisgeberkanal kann per Formular erreicht werden.

Für eine interne Meldung kann auch das Formular „Vorschläge & Beschwerden“ im Intranet benutzt werden.

Gibt es andere Meldemöglichkeiten?

Neben der Meldung über den Hinweisgeberkanal kann eine Meldung auch eingehen per:

E-Mail
Telefonische Meldung0581 8854-159
PostwegLeben leben gGmbH
PERSÖNLICH – Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz
Am Funkturm 3 – 9
29525 Uelzen
Persönliche MeldungLeben leben gGmbH
Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz
Am Funkturm 3 – 9
29525 Uelzen

Welche Hinweise können erfasst werden?

Nach § 2 HinSchG können die folgenden Verstöße über den Hinweisgeberkanal gemeldet werden:

  • Verstöße gegen das öffentliches Auftragswesen
  • Verstöße gegen Vorschriften zu Finanzdienstleistungen, Finanzprodukten und Finanzmärkten
  • Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Verstöße gegen Vorschriften zur Produktsicherheit und -konformität
  • Verstöße gegen Vorschriften zum Verkehrssicherheitsschutz
  • Verstöße gegen Vorschriften zum Umweltschutz
  • Verstöße gegen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit
  • Verstöße gegen Vorschriften zum Verbraucherschutz
  • Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Verstöße gegen Vorschriften zur Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

Der Hinweisgeberkanal darf ausschließlich zur Meldung der im Gesetz aufgelisteten Verstöße genutzt werden. Andere Beschwerden sind nicht vom Schutz des Gesetzes umfasst und sollten an die entsprechende Stelle innerhalb der Unternehmensgruppe, zum Beispiel an Vorgesetzte, den Betriebsrat oder das Ressort Personal gerichtet werden.

Eine weitere Voraussetzung zur Nutzung des Hinweisgeberkanals ist der Wahrheitsgehalt der Meldung: zum Zeitpunkt der Meldung müssen hinreichende Gründe vorgelegen haben, die bei der meldenden Person zu der Annahme geführt haben, dass das beobachtete Verhalten so geschehen ist und das Verhalten einen Verstoß gegen eine der oben genannten Vorschriften darstellen könnte. Eine Meldung wird nicht deshalb falsch oder unwahr, weil es sich bei dem beobachteten Verhalten nach Prüfung durch die entsprechenden Stellen doch nicht um einen Verstoß handelt. Entscheidend ist, ob die hinweisgebende Person die beschriebene Situation so wie angegeben wahrgenommen hat.

Wer kann Hinweise geben?

Es können grundsätzlich alle Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen, auch eben jene melden. Demnach sind jegliche Arbeitnehmer (auch Praktikanten, Bewerber, Mini-Jobber und Personen, bei denen das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist) und jegliche Selbstständige laut Hinweisgeberschutzgesetz berechtigt, Hinweise zu geben.

Wie kann ich eine komplett anonyme Meldung abgeben?

Um eine vollständig anonyme Meldung abzugeben, empfehlen wir den Kontakt per Web-Formular. Dort können Sie lediglich eine Nachricht eingeben und die Felder für Mailadresse, Name etc. freilassen.

Dadurch können wir gewährleisten, dass die meldende Person komplett anonym bleibt. Nichtsdestotrotz möchten wir alle dazu ermutigen, ihre Identität preiszugeben, da dies den Untersuchungs- und Aufklärungsprozess erleichtert.

Alternativ ist auch ein Anruf mit unterdrückter Nummer möglich. Allerdings wäre dann ohne weitere Maßnahme ggf. eine Identifikation über die Stimme möglich.

Ist eine anonyme Meldung notwendig?

Nein. Auch wenn eine nicht-anonyme Meldung stattfindet, wird die Meldestelle die Identität der meldenden Person so lange wie nur möglich vertraulich behandeln.

Was passiert, wenn ich eine Meldung abgebe?

Sobald eine Meldung eingeht, können verschiedene Maßnahmen folgen. Grundsätzlich wird die Meldung zunächst intern auf Korrektheit überprüft (z.B. durch weitere Nachforschungen, Befragungen etc.). Sobald die Richtigkeit der Angaben bestätigt wurde, werden mögliche Beweise gesichert und je nach Fall den Strafverfolgungsbehörden übergeben.  

Kann ich meine Meldung auch woanders abgeben?

Auch der Bund hat eine Meldestelle eingerichtet, an die man sich wenden kann. Informationen dazu, finden Sie hier: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html