Hinweisgeberschutzgesetz Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)? Das HinSchG ist die deutsche Umsetzung der EU Whistleblower-Richtlinie und verpflichtet Unternehmen, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten. Das HinSchG trägt Sorge für den unbedingten Schutz hinweisgebender Personen, sog. Whistleblowern und verbietet jegliche Form von Repressalien, wenn diese aufgrund ihres Berufs Informationen über Gesetzesverstöße erhalten und diese mitteilen wollen. Wo kann ich eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgeben? Der Bund hat eine Meldestelle eingerichtet, an die man sich wenden kann. Informationen dazu und eine Möglichkeit zur Meldung, finden Sie hier: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html Welche Hinweise können erfasst werden? Nach § 2 HinSchG können die folgenden Verstöße über den Hinweisgeberkanal gemeldet werden: Verstöße gegen das öffentliches Auftragswesen Verstöße gegen Vorschriften zu Finanzdienstleistungen, Finanzprodukten und Finanzmärkten Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verstöße gegen Vorschriften zur Produktsicherheit und -konformität Verstöße gegen Vorschriften zum Verkehrssicherheitsschutz Verstöße gegen Vorschriften zum Umweltschutz Verstöße gegen Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit Verstöße gegen Vorschriften zum Verbraucherschutz Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten Verstöße gegen Vorschriften zur Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder Eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz darf ausschließlich zur Meldung der im Gesetz aufgelisteten Verstöße genutzt werden. Andere Beschwerden sind nicht vom Schutz des Gesetzes umfasst und sollten an die entsprechende Stelle innerhalb der Unternehmensgruppe, zum Beispiel an Vorgesetzte, den Betriebsrat oder das Ressort Personal gerichtet werden. Eine weitere Voraussetzung zur Abgabe einer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist der Wahrheitsgehalt der Meldung: zum Zeitpunkt der Meldung müssen hinreichende Gründe vorgelegen haben, die bei der meldenden Person zu der Annahme geführt haben, dass das beobachtete Verhalten so geschehen ist und das Verhalten einen Verstoß gegen eine der oben genannten Vorschriften darstellen könnte. Eine Meldung wird nicht deshalb falsch oder unwahr, weil es sich bei dem beobachteten Verhalten nach Prüfung durch die entsprechenden Stellen doch nicht um einen Verstoß handelt. Entscheidend ist, ob die hinweisgebende Person die beschriebene Situation so wie angegeben wahrgenommen hat.