Schulbegleitung in Uelzen und Gifhorn – Informationen für Kostenträger

Ziel der Schulbegleitung ist es, dem/der Schüler:in eine geeignete wohnortnahe Schulbildung zu ermöglichen und die Teilhabe am Schulleben, die Sicherstellung der sozialen Kontakte sowie die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten.

Dies beinhaltet:

  • Die Möglichkeit, am Unterricht teilzunehmen, in die Klasse integriert/reintegriert zu werden und Lerninhalte adäquat zu erfassen. Durch die Schulbegleitung können Schulabbrüche verhindert, Schulabschlüsse erreicht und erfolgreiche Übergänge in weiterführende Einrichtungen eingeleitet werden. Die Verantwortung der Gesamtförderung des Schülers bleibt dabei weiterhin bei der Schule bzw. bei den Erziehungsberechtigten.
  • Die Integration und Reintegration des/der Schüler:in in das Klassengeschehen mit dem Ziel, möglichst selbstständig und unabhängig handeln zu können. Er/Sie wird durch den/die Schulbegleiter:in zielorientiert begleitet und unterstützt. Dabei soll Selbstständigkeit erlernt und das Selbstwertgefühl gestärkt werden.

Die Zielgruppe der Schulbegleitung von Leben leben besteht, bedingt durch die gesetzlichen Grundlagen, aus zwei Klientelgruppen:

  • Aus seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen und solchen, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 35a SGB VIII) stellt die rechtliche Grundlage für die Gewährung einer Schulbegleitung bei eingeschränkter seelischer Gesundheit oder bei drohender Einschränkung der seelischen Gesundheit dar. Leistungsberechtigt sind Personen, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der Leistungsträger ist das zuständige Jugendamt.
  • Aus Schüler:innen, die durch Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Innerhalb der Hilfe zur angemessenen Schulbildung (§§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Eingliederungshilfeverordnung) haben diese Personen das Recht auf eine Schulbegleitung. Der Anspruch besteht bei eingeschränkter körperlicher und/oder geistiger Gesundheit. Der Leistungsträger ist das zuständige Sozialamt.