Ergänzende AGB

Pulverbeschichtung

Für die Pulverbeschichtung der Leben leben Arbeit & Produktion gGmbH gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung Leben leben (s: lebenleben.de/agb) folgende ergänzende Bestimmungen:

1. Auftragsbedingungen

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Angebot wird erst verbindlich, nachdem wir die Bestellung schriftlich aufgenommen haben oder eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt wurde. Für den Inhalt des Auftrages ist die Auftragsbestätigung bzw. der Inhalt des schriftlich aufgenommenen Auftrags maßgebend.

1.2 Zur Angebotserstellung sind vom Auftraggeber folgende Angaben nötig:

a) In welcher Farbe soll beschichtet werden?

b) Welche Aufhängungspunkte genutzt werden können/müssen?

c) Sollen zusätzliche Leistungen, wie das Strahlen, Maskieren, Tempern, 2-Schicht-Lackierungen, besondere Verpackungsarten erbracht werden?

d) Wo werden die beschichteten Gegenstände eingesetzt, insbesondere Angabe, ob im Innen-oder Außenbereich?

e) Sonstige wichtige Informationen, ggf. auch Terminwünsche, sofern noch nicht im Vorfeld besprochen.

1.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (qm-Preis, netto zzgl.  gesetzlicher Mehrwertsteuer) bzw. Lohnverrechnungs-sätzen berechnet. 2.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk. Zusätzlich berechnen wir die Kosten für Verpackung und bei Auslieferung die Kosten für den Transport. Bei Unternehmern verstehen sich die Preise netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von 7%.

2.3 Wird mangelhafte Ware, z.B. rostige, verschmutzte oder verzunderte Ware durch den Auftraggeber angeliefert und werden hierdurch Leistungen über den vertraglichen Umfang hinaus erforderlich, sind nach gemeinsamer Auftragsänderung die Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.4 Rechnungsbeträge von Verbrauchern sind bei Abholung der Fertigware sofort bar zu begleichen. Wir weisen hiermit darauf hin, dass wir im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt sind, Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz (nach § 247 BGB), bei Unternehmern von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung Leben leben.

2.5 Wir weisen hiermit darauf hin, dass Sie als Unternehmer die im Rechnungsbetrag enthaltende Arbeitsleistung zu 50 % auf die Ausgleichsabgabe anrechnen können (nach § 140 SGB IX).

3. Lieferbedingungen

3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Dies gilt insbesondere für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Ware für die Pulverbeschichtung (vgl. Ziff. 4). Bei Leistungsverzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Der Auftraggeber hat die Ware Am Funkturm 3-9, Lager H abzuholen. Im Übrigen gelten die Lieferbedingungen entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung Leben leben.

4. Pflichten des Auftraggebers, Vorbereitung der Ware

4.1 Der Auftraggeber hat die zu beschichtenden Teile von nicht zu beschichtenden Teilen zu trennen.

4.2 Die Ware muss metallisch rein (d.h. frei von Verunreinigungen und Oxydationsschichten) angeliefert werden. Die Reinigung darf nur mit silikonfreien Reinigungsmitteln ausgeführt werden, so dass diese fettfrei und sauber ist. Auf den zu beschichtenden Flächen dürfen keine Markierungen (z.B. Edding) vorhanden sein.

4.3 Der Auftraggeber hat uns den Verwendungszweck der zu beschichtenden Ware mitzuteilen, insbesondere, ob diese im Außen- oder Innenbereich genutzt werden soll.

4.4 Die Ware muss Löcher oder Kantungen aufweisen, damit wir die Ware aufhängen können.

4.5 Der Grad der Vorbehandlung ist mit uns bei Auftragserteilung abzuklären.

5. Beschaffenheit der Ware, Toleranzen

5.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die zu beschichtenden Teile hitzebeständig bis zu 220° C sind. Beim Beschichtungsvorgang sind sonst Formveränderungen möglich.

5.2 Geringe Farbabweichungen vom Muster sind möglich. Farbvorgaben, z.B. nach RAL oder Verlaufs- und Glanzgradangaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, „Circa-Vorschriften“. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.

5.3 An sämtlichen Kanten und Nähten des zu beschichtenden Materials kann es zu einem Kantenaufbau kommen. Dieser ist nicht vermeidbar.

5.4 Bei zu beschichtenden Stückteilen gilt eine Fehlmengentoleranz bis zu 2 % als vertragsgemäße Leistung.

5.5 Bei Beschichtungen von Vorlackierungen (Pulverlack), Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers. Vorhandene Nasslackierungen können nicht pulverbeschichtet werden und müssen vorher entlackt werden.

6. Merkmale der Oberflächen

6.1 Schleifriefen können vom Beschichter nicht beeinflusst werden (Schleifen ist nicht im Arbeitsumfang des Beschichters enthalten). Sie werden in der Regel bei konventionellen Pulverlacksystemen ab einer maximalen Rauhigkeit von Rmax < 9 um (entsprechend Schleifpapier der Körnung 180 mit Excenterschwingschleifer) abgedeckt.

6.2 Die Untergrundbeschaffenheit (z.B. Ziehstreifen, Schweißnähte, Abdrücke, Strukturen, fertigungsbedingte mechanische Beschädigungen, Dellen, Beulen, Kratzer) kann vom Beschichter nicht beeinflusst werden. Unregelmäßigkeiten werden gegebenenfalls erst nach der Beschichtung augenfällig

7. Gefahrübergang

7.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über.

8. Sachmängelhaftung

8.1 Wir übernehmen keine Gewähr in folgenden Fällen:

– Wenn die pulverbeschichtete Oberfläche durch mechanische oder chemische Einwirkungen beschädigt wird.

– Aufhängungspunkte sind produktionstechnisch unvermeidbar und stellen einen Schwachpunkt der fertigen Beschichtung dar.  Daher wird dem Auftraggeber empfohlen diese Stellen eigenständig nachzubessern.

– Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion und bei Standorten der beschichteten Ware innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.

 – Bei unsachgemäßer Bearbeitung der beschichteten Ware durch Schneide-, Biege- oder andere Umformprozesse.

– Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme über 70° C.

– Bei Formveränderungen, Rissen bei gespachtelten Teilen sowie Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit in Folge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind.

– Wenn die beschichteten Teile vom Auftraggeber oder einem Dritten nachbehandelt werden, insbesondere Löcher oder sonstige Perforierungen im beschichteten Material vorgenommen werden.

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung Leben leben (s: www.lebenleben.de/agb) sowie die gesetzlichen Regelungen und Verjährungsfristen.

Sofern einzelne der in diesem Dokument aufgeführten ergänzenden Geschäftsbedingungen der Pulverbeschichtung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung Leben leben abweichen, haben die hier aufgeführten Regelungen Vorrang.

Stand: 04/2022